Mieter oder Vermieter:
Wer ist für die Absicherung von Mietobjekten verantwortlich?
Einbruchschutz liegt im Interesse beider Parteien
Schutz vor Einbrechern liegt meist im beiderseitigen Interesse – von Mieter und Vermieter. Der Vermieter muss vor Ihrem Einzug sicherstellen, dass alle nötigen Sicherheitsstandards in Bezug auf Einbruchschutz, Brandschutz und Gebäudesicherheit eingehalten werden und die Wohnung oder das Mietshaus sicher und bewohnbar ist. Gleichzeitig liegt es in der Verantwortung des Mieters, die Sicherheit des Mietobjekts aufrechtzuerhalten, in dem er beim Vermieter zum Beispiel auftretende Sicherheitsprobleme meldet.
Möchten Sie als Mieter zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zum Einbruchschutz treffen, verhält es sich ein wenig komplizierter. Grundsätzlich kann man sagen: Nachrüstbare Sicherungselemente für einen erhöhten Einbruchschutz sind in der Regel Sache des Mieters.
Vermieter darf Einbau von Sicherheitstechnik nicht verbieten
Jedoch sind diese im Vorfeld mit dem Vermieter abzustimmen, da die Anbringung von Sicherungselementen meist einen Eingriff in den Bestand der Mietwohnung oder des Mietshauses darstellt - da zum Beispiel Fenster oder Türen angebohrt bzw. baulich verändert werden. Diese Veränderungen kann der Vermieter am Ende der Vertragslaufzeit bemängeln, da sich der Ursprungszustand nicht wieder herstellen lässt. Grundsätzlich darf der Vermieter den Einbau von Sicherheitstechnik allerdings nicht verbieten.
Da es aber in der Regel im Interesse beider Beteiligten liegt, für zusätzliche Sicherheit und einen erhöhten Einbruchschutz zu sorgen, sollte man sich als Mieter mit dem Vermieter einigen können, da eine erhöhte Sicherheitsausstattung auch zu einer verbesserten Wohnsituation und damit zu einem höheren Wert des Mietobjektes führt.
Mieter können Einbruchschutz-Maßnahmen nach Einbrüchen einfordern
Anders ist die Lage, sollte es bereits (mehrfach) zu versuchten Einbrüchen gekommen sein. In diesem Fall kann der Mieter unter bestimmten Umständen nachträgliche Sicherheitsmaßnahmen für das Mietshaus oder die Mietwohnung vom Vermieter fordern. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Mietervereinen oder der Verbraucherschutzzentrale.