Sicherheit als großer Faktor bei Mietern © ABUS

Einbruchschutz und Mietrecht Absicherung von Mietobjekten

Als Mieter fühlen Sie sich in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus viel wohler, wenn Sie wissen, dass Ihr Zuhause ausreichend vor Einbrüchen geschützt ist.

Aber was ist, wenn Sie sich doch nicht ausreichend gegen Einbrecher abgesichert sehen? Dürfen Sie einfach so eine Alarmanlage in Ihrem Mietobjekt installieren? Oder eine Videokamera an der Wohnungstür anbringen? Wie sieht es mit zusätzlichen Verriegelungen an den Fenstern aus? Und wer ist eigentlich laut Mietrecht für die Installation eines Einbruchschutzes verantwortlich - der Mieter oder Vermieter?

All diese Fragen stellen sich Ihnen vermutlich, wenn Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben oder aufsetzen möchten. Und wir sind dazu da, sie Ihnen zu beantworten:

Einbruchschutz liegt im Interesse beider Parteien

Schutz vor Einbrechern liegt meist im beiderseitigen Interesse – von Mieter und Vermieter. Der Vermieter muss vor Ihrem Einzug sicherstellen, dass alle nötigen Sicherheitsstandards in Bezug auf Einbruchschutz, Brandschutz und Gebäudesicherheit eingehalten werden und die Wohnung oder das Mietshaus sicher und bewohnbar ist. Gleichzeitig liegt es in der Verantwortung des Mieters, die Sicherheit des Mietobjekts aufrechtzuerhalten, in dem er beim Vermieter zum Beispiel auftretende Sicherheitsprobleme meldet.

Möchten Sie als Mieter zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zum Einbruchschutz treffen, verhält es sich ein wenig komplizierter. Grundsätzlich kann man sagen: Nachrüstbare Sicherungselemente für einen erhöhten Einbruchschutz sind in der Regel Sache des Mieters.

Absicherung durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen  © ABUS

Vermieter darf Einbau von Sicherheitstechnik nicht verbieten

Jedoch sind diese im Vorfeld mit dem Vermieter abzustimmen, da die Anbringung von Sicherungselementen meist einen Eingriff in den Bestand der Mietwohnung oder des Mietshauses darstellt - da zum Beispiel Fenster oder Türen angebohrt bzw. baulich verändert werden. Diese Veränderungen kann der Vermieter am Ende der Vertragslaufzeit bemängeln, da sich der Ursprungszustand nicht wieder herstellen lässt. Grundsätzlich darf der Vermieter den Einbau von Sicherheitstechnik allerdings nicht verbieten.

Da es aber in der Regel im Interesse beider Beteiligten liegt, für zusätzliche Sicherheit und einen erhöhten Einbruchschutz zu sorgen, sollte man sich als Mieter mit dem Vermieter einigen können, da eine erhöhte Sicherheitsausstattung auch zu einer verbesserten Wohnsituation und damit zu einem höheren Wert des Mietobjektes führt.

Mieter können Einbruchschutz-Maßnahmen nach Einbrüchen einfordern

Anders ist die Lage, sollte es bereits (mehrfach) zu versuchten Einbrüchen gekommen sein. In diesem Fall kann der Mieter unter bestimmten Umständen nachträgliche Sicherheitsmaßnahmen für das Mietshaus oder die Mietwohnung vom Vermieter fordern. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Mietervereinen oder der Verbraucherschutzzentrale.

Laut Mietrecht haben Vermieter eine besondere Verantwortung, um ihren Mietern ein sicheres und geschütztes Zuhause zu bieten. Aber wie schützt man die Wohnung vor Einbrüchen und wie weit reicht diese Pflicht zur Einbruchsicherung? Es gibt verschiedene Vorschriften, die Vermieter befolgen müssen, um die Mieter vor Einbrüchen abzusichern.

Eine gesetzliche Pflicht zur Installation besonderer Sicherheitsmaßnahmen besteht für Vermieter laut Mietrecht allerdings nicht.

Problemlose Sicherung des Fensters © ABUS

Schließvorrichtungen an Fenstern und Türen
Vielmehr müssen Vermieter sicherstellen, dass alle Zugangstüren und Fenster mit Schließvorrichtungen ausgestattet sind. Diese können Schlösser, Riegel oder Beschläge sein, abhängig von der Art des Fensters und der Tür. Eine Verpflichtung besteht für Vermieter lediglich, dafür zu sorgen, dass diese Vorkehrungen sicher und intakt bleiben und bei Mängeln auf eigene Kosten auszutauschen.

Beleuchteter Eingang und Außenfläche
Außerdem sollten Vermieter auch sicherstellen, dass alle Außenflächen und Eingänge beleuchtet sind. Dies hilft nicht nur dabei, sich zu orientieren und im Dunkeln nicht zu stürzen, sondern auch potenzielle Einbrecher abzuschrecken.

Es ist wichtig, dass Vermieter diese Vorschriften einhalten, um ihren Mietern ein sicheres Zuhause zu bieten. Mit den richtigen Maßnahmen ist es möglich, die Mietwohnung vor Einbruch zu schützen.

Können Vermieter für die Installation von Sicherheitstechnik zum Einbruchschutz eine Mieterhöhung veranlassen?

Ja, eine Mieterhöhung durch den Vermieter kann in bestimmten Fällen beantragt werden. In der Regel ist es nur erlaubt, die Miete zu erhöhen, wenn die Kosten für die Wohnung gestiegen sind, z. B. durch höhere Steuern oder höhere Kosten für Energie und Wasser. Eine Erhöhung der Miete, um die Kosten für die Installation von sinnvollen Sicherheitsmaßnahmen zu decken, ist laut Artikel: Mieterhöhung nach § 559 BGB: Modernisierung aber auch erlaubt, wenn es sich dabei um eine Verbesserung der Mietsache handelt.

Als Mieter haben Sie ein besonderes Interesse daran, Ihre Wohnung und Habseligkeiten vor Einbrüchen zu sichern – daher können Sie auch bestimmte sicherheitstechnische Maßnahmen in Ihrer Mietwohnung vornehmen. Allerdings gibt es hierbei laut Mietrecht zum Einbruchschutz einige Einschränkungen.

Reversible Einbruchschutz-Produkte
Einfache, reversible Maßnahmen wie das Anbringen von Zusatzschlössern, Türketten oder Türspionen an der Wohnungstür sind in der Regel kein Problem. Solange Sie die ursprüngliche Substanz der Wohnung beim Auszug wiederherstellen können, stellt das normalerweise keine Schwierigkeit dar.

Unsere Produkt-Empfehlung für Mieter:

Einbruchhemmende Produkte, die gut nach dem Auszug wieder entfernt werden können:

  • Türzylinder: Diesen können Sie einfach austauschen und bei Auszug den alten Türzylinder einfach wieder einsetzen. Mehr zu Türzylindern
  • Abschließbare Fenstergriffe: können einfach ausgetauscht werden und es müssen keine weiteren Bohrungen am Fenster vorgenommen werden. Bei Auszug können die alten Fenstergriffe auch wieder eingebaut werden. Mehr zu abschließbaren Fenstergriffen
  • Fenstersicherung SW20: Diese Fenster-Zusatzsicherung wird nicht im Fensterblatt oder Rahmen verschraubt, sondern in der Fensterlaibung. Mehr zur SW20 Fenstersicherung
  • Rollladensicherung RS97: Verhindert das Hochschieben von Rollläden. Die Sicherung wird einfach von innen zwischen Rollladen und Fensterrahmen eingespannt. Jetzt praktische Rollladensicherung entdecken
  • Fensterpanzerriegel FPR217: Der Panzerriegel wird in der Fensterlaibung und nicht im Fenster verschraubt. Außerdem ist er von außen sichtbar und hat somit eine abschreckende Wirkung. Mehr zum Panzerriegel für Fenster

Vorsicht bei Nutzung von Überwachungskameras
Besonders bei der Installation von Überwachungskameras sollten Sie beachten: Hier spielt nicht nur der Vermieter eine Rolle, sondern auch das Persönlichkeitsrecht Ihrer Nachbarn. Behalten Sie beim Anbringen von Videoüberwachung immer den Datenschutz im Auge, damit Sie sich nicht strafbar machen.

Abschließend lässt sich sagen, dass Sie als Mieter zwar sicherheitstechnische Maßnahmen ergreifen können, dabei aber immer die Rechte Ihres Vermieters und Ihrer Nachbarn beachten müssen. Bei größeren Veränderungen ist es ratsam, vorher das Einverständnis des Vermieters und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

Laut Mietrecht sind Mieter und Vermieter gemeinsam für den Schutz vor Einbrüchen verantwortlich. Der Vermieter muss ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleisten, indem er Zugangstüren und Fenster mit Schließvorrichtungen ausstattet und Außenflächen und Eingänge beleuchtet. Weitere Maßnahmen zum Einbruchschutz des Mietobjekts sind nicht verpflichtend.

Als Mieter hat man jedoch das Recht, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu fordern, sollte die Wohnung bereits mehrfach Ziel von Einbrüchen gewesen sein. Der Vermieter kann aber im Gegenzug eine Mieterhöhung beantragen, wenn die Kosten für die Installation von sinnvollen Sicherheitstechniken anfallen.

Möchten Sie als Mieter selbstständig Sicherheitstechnik zum Einbruchschutz anbringen, sollten Sie sich zunächst die Einverständniserklärung des Vermieters einholen oder Regelungen dazu gleich im Mietvertrag festhalten - Kosten zur Installation und zum Rückbau müssen von Ihnen gezahlt werden.

Im Allgemeinen gilt: Sprechen Sie sich mit Ihrem Vermieter ab - immerhin liegt eine zusätzliche Absicherung Ihrer Mietwohnung in Ihrem beiderseitigen Interesse.

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