Richtig versichert? Versicherungsschutz gibt Sicherheit © shutterstock – Jakub Krechowicz

Versicherung Richtig versichert?

Richtig versichert im Schadenfall – die Hausratversicherung

Egal ob Mieter oder Eigentümer – jeder sollte eine Hausratversicherung abschließen. Die Hausratversicherung leistet Ersatz, wenn durch Feuer, Einbruch, Raub, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm oder Hagel Schäden entstehen.

Falls nicht anders vereinbart, kommt sie für Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Vandalismus sowie Sturmschäden (ab Windstärke acht) und Hagelschäden auf. Versichert ist der komplette Hausrat von Möbeln, Gardinen, Wäsche und Schrankinventar bis hin zu Elektrogeräten, Musikinstrumenten und Sportgeräten.

In diesem Teil unseres ABUS Einbruchschutz Ratgebers finden Sie Informationen zu folgenden Themen: 

Die Vorteile 
Die Versicherung bezahlt den Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder gestohlenen Gegenstände. Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder Pelze, Wertpapiere oder Kunstwerke sind mit bis zu maximal 20 Prozent der Versicherungssumme abgedeckt. Übrigens ist der Hausrat nicht nur in den vier Wänden, sondern mit bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme, auch auf Reisen, im Hotel, in einer Ferienwohnung oder bei Freunden versichert. Die Aufenthaltsdauer darf drei Monate allerdings nicht überschreiten.

Wer kostbare Dinge besitzt, etwa Sammlungen, Antiquitäten oder Gemälde, sollte sich mit dem Versicherer in Verbindung setzen und je nach Bedarf eine Spezialversicherung abschließen.

Mit Beitragszuschlägen lassen sich auch Überspannungsschäden durch Blitz oder das Glasbruchrisiko versichern.

Werden auch gestohlene Fahrräder durch die Hausratversicherung ersetzt?  
Für Fahrräder gilt: Wenn der Drahtesel aus einem verschlossenen Keller gestohlen wird, gibt es Ersatz. War das Fahrrad aber nachts vor dem Haus angeschlossen, ist es nicht mitversichert. Für diese Gefahr wird eine spezielle Fahrradversicherung angeboten. Achtung: Fahrräder sind nicht automatisch in der Hausratversicherung mitversichert.
Was die Hausratversicherung kostet, richtet sich nach der versicherten Summe und nach dem Wohnort.

Bei den Tipps und Informationen auf diesen Seiten handelt es sich um allgemeine Hinweise zur Hausratversicherung. Die rechtsverbindlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers.

FAQ

Bei dem Abschluss einer Hausratversicherung wird ein bestimmter Versicherungswert taxiert, der im Schadensfall von der Versicherung abgedeckt und ersetzt wird. Diesen Betrag bezeichnet man als Versicherungssumme. Relevant für Versicherte ist allerdings der Versicherungswert, der dem tatsächlichen aktuellen Wert der versicherten Gegenstände entspricht. Von einer Unterversicherung spricht man also immer dann, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert.

Dies ist meist bei laufenden Verträgen der Fall, wenn z. B. während der Vertragslaufzeit der Versicherungswert steigt (z. B. durch den Kauf neuer Möbel). Dies muss dem Versicherer mitgeteilt werden, da sonst eine Unterversicherung besteht. Grund: Der tatsächliche Versicherungswert ist höher als die Versicherungssumme.
Im Schadensfall bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer mit weniger Leistungen rechnen muss, da nicht der aktuelle Versicherungswert, sondern die abgeschlossene Versicherungssumme als Grundlage für die Berechnungen gilt.

Die tatsächliche Entschädigungssumme (was bekomme ich von der Versicherung) errechnet sich aus der Schadenssumme (wie hoch ist der tatsächliche Schaden) mal der Versicherungssumme (wie hoch ist der Wert, den ich im Vertrag angegeben habe) geteilt durch den Versicherungswert (wie hoch ist der tatsächliche Wert aller versicherten Werte).

 Schadenssumme    x    Versicherungssumme                
 Entschädigungssumme =_______________________________________
                    Versicherungswert

Ein Beispiel für die Errechnung der Entschädigungssumme bei einer Unterversicherung

Ein Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 100.000 abgeschlossen. Durch Neuanschaffungen liegt der tatsächliche Versicherungswert aber inzwischen bei EUR 200.000. Nun tritt ein Schaden von EUR 50.000 ein. Wurde die Versicherungssumme (und damit die zu zahlende Prämie) auf EUR 200.000 angepasst, haben Sie Anspruch auf die volle Entschädigung. Haben Sie die Erhöhung des Versicherungswertes nicht gemeldet, zahlt Ihnen die Versicherungsgesellschaft maximal EUR 25.000.

Bei einigen Versicherungsgesellschaften ist es möglich, eine  Unterversicherungsverzicht-Klausel in den Vertrag aufzunehmen. In diesem Fall verzichtet der Versicherer auf die Prüfung des Versicherungswertes im Schadensfall.

Unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme gilt für Wertgegenstände eine bestimmte Höchstgrenze für Entschädigungszahlungen bei der Hausratversicherung. Marktüblich liegt diese Entschädigungsgrenze bei 20 Prozent der Versicherungssumme. Allerdings lässt sich diese Entschädigungsgrenze bei den meisten Versicherungen gegen Beitragszuschläge erhöhen. Werden die Wertsachen jedoch in einem Tresor aufbewahrt, der eingemauert ist oder mindestens 200 kg wiegt, gelten andere Entschädigungsgrenzen.

Folgende Gegenstände und Wertgegenstände gelten laut den Versicherungen als Wertsachen:
Bargeld, Urkunden (inkl. Sparbücher, Wertpapiere), Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen, Medaillen sowie Gegenstände aus Gold und Platin, Pelze, Teppiche (handgeknüpft), Kunstgegenstände (Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken), Gegenstände aus Silber und Antiquitäten, die mindestens 100 Jahre alt sind (Ausnahme: Möbel).

Man spricht von Einbruchdiebstahl, wenn sich ein Dieb gewaltsam Zutritt in einen Raum verschafft, sich einschleicht oder er mittels eines falschen Schlüssels Zutritt erlangt. Auch wenn sich der Täter mit einem „regulären“ Schlüssel (den er außerhalb des Versicherungsortes durch Raub oder Diebstahl in seinen Besitz gebracht hat) Zutritt verschafft, ist der etwaige Schaden durch die Einbruchdiebstahlversicherung abgedeckt.

Eine Bruchteilversicherung ist eine Zusatzvereinbarung zu einer bestehenden oder neu abzuschließenden Versicherungspolice, z. B. zu einer Hausratversicherung. Die Bruchteilversicherung ist allerdings nur bei hohen Versicherungssummen möglich.

Sie wird in der Regel dann angewendet, wenn der Versicherungsnehmer der Annahme ist, dass ein Schaden in Höhe der gesamten Versicherungssumme unwahrscheinlich ist. Somit wird nur ein festgelegter Prozentsatz der eigentlichen Versicherungssumme abgedeckt.
Dieser Prozentsatz des gesamten Wertes stellt dar, bis zu welcher Höhe die Versicherungsgesellschaft Schäden begleichen muss (prozentualer Anteil an der Gesamtsumme der Versicherungspolice).

Eine Bruchteilversicherung kann die Beiträge für die Hausratversicherung senken – jedoch auch zu einer Unterversicherung führen.
Mithilfe dieser Bruchteilversicherung kann der Versicherungsnehmer seine Prämienzahlungen senken, denn Grundlage für die Prämie ist immer die Versicherungssumme.
Wie bei jeder Versicherung sollte man auch bei einer solchen Zusatzvereinbarung darauf achten, dass die gesamte Versicherungssumme nicht zu niedrig gewählt ist, also nicht die Gefahr einer Unterversicherung besteht.

Die Kosten für eine Hausratversicherung werden immer individuell und auf Basis des tatsächlichen Versicherungswertes ermittelt. Daher ist es wichtig, beim Vertragsabschluss darauf zu achten, nicht unterversichert zu sein. Lesen Sie hierzu unsere Informationen zum Thema „Unterversicherung“. Die detaillierte Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) können Sie auf den Internetseiten des GDV herunterladen: www.gdv.de​​​​​​​

Die Wertsachenliste - ein Überblick aller wertvollen Gegenstände und Güter in Ihren vier Wänden. 

Welche Dinge wurden gestohlen, was sind die besonderen Merkmale dieser Sachen und gibt es idealerweise Fotos, die bei der Identifizierung weiterhelfen. Alle diese Informationen gehören in eine Wertsachenliste. Sollte es bei Ihnen zum Schadensfall – also zu einem Einbruchdiebstahl – kommen, reichen Sie diese Wertsachenliste bei Ihrer Versicherungsgesellschaft ein und geben ein Exemplar an die Polizei. So helfen Sie dabei, gestohlene Dinge wiederzuerkennen und Werte für bestimmte Gegenstände taxieren zu können.
Wichtig ist, dass Sie stets auf die Aktualität der Wertsachenliste achten. Dinge, die nachträglich als gestohlen angegeben werden, muss die Versicherung nicht ersetzen.

Unsere Tipps:

  • Erstellen Sie eine Wertsachenliste mit Identifizierungsnummern, eindeutigen Merkmalen (wie kleine Beschädigungen) und/oder Bildern der Wertgegenstände.
  • Aktualisieren Sie diese Wertsachenliste regelmäßig.
  • Deponieren Sie die Wertsachenliste sicher, z. B. bei Freunden oder in einem Bankschließfach.
  • Kennzeichnen Sie Ihr Eigentum, besonders Wertgegenstände wie Elektrogeräte oder Schmuck, z. B. durch Gravur, mit Marker oder unsichtbarer Tinte. Das erschwert zum einen den Weiterverkauf für den Dieb, zum anderen lassen sich diese Gegenstände eindeutig identifizieren, wenn Sie von der Polizei aufgefunden werden.

Zum Hausrat zählen sämtliche Einrichtungen, die sich bewegen lassen und nicht fest zur Wohnung gehören. Dazu gehören u. a. Möbel, Elektrogeräte oder Bekleidungsstücke. Aber auch Lebensmittel und selbst Kleintiere werden als Hausrat definiert und sind somit über die Hausratversicherung versichert. Dabei muss sich der Hausrat nicht zwangsläufig in der Wohnung bzw. dem Haus befinden. Auch Hausrat, der beispielsweise am Arbeitsplatz oder im Urlaub zerstört oder gestohlen wird, ist in der Versicherung eingeschlossen. Für diesen Sonderfall gelten jedoch bestimmte Entschädigungsgrenzen und weitere Beschränkungen. Das Gebäude selbst sowie alle Dinge, die fester Bestandteil des Gebäudes sind, werden über eine Gebäudeversicherung versichert.

VdS Gütesiegel – Sicherheit für Familie, Haus und Wohnung

Werden sehr hohe Werte versichert, kann das Versicherungsunternehmen bestimmte mechanische Sicherungsmaßnahmen oder eine VdS-anerkannte Alarmanlage fordern. Privatanwender haben bei Produkten mit dem VdS Home-Gütesiegel die Gewissheit, dass sie nicht nur den einschlägigen DIN/EN-Normen, sondern auch den erweiterten praxisorientierten VdS-Anforderungen standhalten. Damit ist der Privatanwender künftig bei seiner Entscheidung hinsichtlich Brandschutz- und Sicherheitstechnik nicht mehr nur auf die Aussagen der Hersteller oder des Handels angewiesen.

Die VdS Schadenverhütung ist als Unternehmen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) die unabhängige Zertifizierungsstelle für Sicherheitstechnik in Deutschland. Mit strengen Zertifizierungsrichtlinien sorgt der VdS für hochwertige Produkte, die auch unter widrigsten Einsatzbedingungen beste Resultate und Sicherheit garantieren.

www.vds.de

 

Kommt es zu einem Einbruch, müssen Sie zuallererst die Polizei informieren und Anzeige erstatten. Am Tatort sollten Sie bis zum Eintreffen der Polizei nichts verändern, damit wichtige Hinweise (z. B. Fingerabdrücke oder andere Täterspuren) nicht verändert und dadurch unbrauchbar werden.

Im nächsten Schritt müssen Sie umgehend Ihre Versicherungsgesellschaft über den Einbruch informieren. Reichen Sie dann zeitnah die Wertsachenliste bei Ihrer Versicherung ein (siehe dazu auch das Thema Wertsachenliste). Beschädigte Dinge bewahren Sie am besten solange auf, bis mit der Versicherung alles geklärt ist. Um den tatsächlichen Schadenswert festzustellen, kann die Versicherungsgesellschaft einen Gutachter berufen, der die beschädigte Sache bewertet.

Vandalismus an privaten und gewerblichen Gebäuden und Einrichtungen erzeugt jährlich Schäden in Millionenhöhe. Vandalen hinterlassen eine Spur der Verwüstung wie zerstörte Scheiben, herausgerissene Kabel oder mit Graffiti beschmierte Fassaden. Die richtige Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen dieser mutwilligen Sachbeschädigungen.

Diese Versicherungen kommen infrage:

  • Hausratversicherung: Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch sind inzwischen zumeist standardmäßig mitversichert.
  • Wohngebäudeversicherung: Vandalismus-Schäden werden in der Regel nicht mitversichert.
  • Es gibt aber Zusatzversicherungen, z. B. eine „Graffitiversicherung“. Lassen Sie sich hierzu beraten.
  • Geschäftsinhaltsversicherung: Sie deckt bei zahlreichen Versicherern Waren und Einrichtungen des Unternehmens im Falle von mutwilliger Sachbeschädigung durch Vandalismus mit ab.
  • Vollkaskoversicherung: Diese benötigen Sie für Ihren PKW im Falle von Vandalismusschäden aufgrund aktueller Vorfälle.

Produkte von ABUS mit speziellem Schutz vor Vandalismus

Oftmals richtet sich die Gewalt potenzieller Übeltäter gegen Videoüberwachungskameras:

Die besonders robusten, vandalensicheren Außendomekameras von ABUS halten Stand.

Wir haben für Sie die wichtigsten Passagen* aus Versicherungsverträgen rund um das Thema Sicherheit herausgesucht und in eine verständliche Sprache übersetzt. Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Steller keine konkreten Angaben zu Prozentsätzen und/oder Summen machen können, da diese aufgrund des deregulierten Versicherungsmarktes von Unternehmen zu Unternehmen variieren.

* ohne Anspruch auf Vollständigkeit!

  • Individuelle Anbaumöbel oder Küchen, die speziell an das bewohnte Gebäude angepasst sind, sind nicht mitversichert! 
  • Nicht versichert sind Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurden.
  • Die Versicherung zahlt nicht, wenn Trickdiebstahl die Ursache ist.
  • Öffnet man jemanden die Tür und wird daraufhin Opfer, ohne dass man sich bewusst (körperlich) widersetzt hat, hat man keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen!
  • Kommt es nach der Antragstellung zu einer Gefahrenerhöhung und wird diese nicht dem Versicherungsinstitut gemeldet, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Zahlungen. Eine Gefahrenerhöhung stellt sich beispielsweise dann dar, wenn man sich länger als 60 Tage außerhalb des Wohnraums aufhält, ohne dies zu melden oder wenn z. B. für Sanierungsmaßnahmen ein Baugerüst am Haus angebracht wurde.
  • Vereinbart man mit der Versicherung den Einsatz bestimmter Sicherungen (mechanische Sicherungen oder Alarmanlagen), kann sie die Zahlung verweigern, soweit diese Maßnahmen zum Einbruchszeitpunkt nicht genutzt wurden.
  • Hausratversicherungen decken Fahrraddiebstahl nicht immer automatisch mit ab. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, ob Fahrraddiebstahl von Ihrer Versicherung abgedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte man eine spezielle Fahrradversicherung abschließen. Einige Versicherer (u.a. ARAG, Nürnberger Versicherungsgruppe, Wertgarantie) gewähren Rabatt, wenn man ein VdS-zertifiziertes Zweiradschloss nutzt!

Interessante Gerichtsurteile

Beschädigte Gebäudeteile
Wurde bei einem Einbruch auch das Gebäude oder Teile eines Gebäudes beschädigt, gilt auch hier der Versicherungsschutz. Ausnahmen jedoch sind, wenn der Versicherte das Gebäudeteil selbst repariert hat und diese Lösung jahrelang funktioniert. Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer eine Originalniete in einer beschädigten Tür durch eine andere ersetzt. Nach einigen Jahren forderte er nun den Austausch der kompletten Tür. Das OLG Köln urteilte: Da sie problemlos funktioniere, sei ihr Austausch nicht erforderlich. In einem weiteren Fall wurde ein Garagentor beschädigt. Der Versicherungsnehmer machte 1.000 Euro geltend, obwohl er das Tor nicht ausgetauscht hatte. Das Amtsgericht Karlsruhe stellte fest: Die Versicherung sei nicht zum "Ersatz von fiktiven Reparaturkosten" zuständig. 
(OLG Köln, Az. 9 U 241/10)(AG Karlsruhe, Az. 6 C 535/10)

Einbruchdiebstahl: Versicherung zahlt nicht bei maroden Schlössern
Wird einem Einbrecher ein Einbruch aufgrund verrosteter Schlösser zu einfach gemacht, zahlt die Versicherung nicht.
Im vorliegenden Fall waren Einbrecher in eine Garage eingedrungen. Die Hausratversicherung stellte fest, dass der Schlossbolzen am Garagentor jedoch so verrostet war, dass sich das Schloss ohne große Kraftanstrengung öffnen ließ. Die Hausratversicherung lehnte es mit der Begründung der groben Fahrlässigkeit ab, den Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Essen gab der Versicherung recht. 
(LG Essen, 15 S 297/08)

Einbruch muss nachgewiesen werden!
Die Tatsache allein, dass das Spurenbild innerhalb eines Hauses auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeutet (durchwühlte Schränke und Behältnisse, beschädigte Möbelstücke u. ä.), muss nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf einen Einbruch zulassen. Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn keine Spuren an Fenstern auf einen Einbruch hindeuten.
(OLG KÖLN AZ 9 U 32/97 | 1 O 379/95 LG Aachen)

Versicherungsschutz für Einbrecher!
Als Einbrecher die Wohnung ausräumten, versteckte sich der Versicherte in einem anderen Zimmer. Anschließend wollte er den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machen. Konkret war dort vereinbart, dass nur bei Raub und schwerem Diebstahl gezahlt werden muss. Der Versicherte zog vor Gericht, denn natürlich zahlte die Versicherung keinen Pfennig. Das Urteil der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Der Versicherte ist verpflichtet, sich den Einbrechern in den Weg zu stellen – also genau das zu tun, wovor die Kripo bei Einbrüchen und Überfällen dringend warnt. Die Versicherung bekam Recht und beglich den Schaden nicht. Opfer, wehre dich gefälligst – in deiner Wohnung musst du Selbstjustiz üben, um zu deinem Recht zu kommen. Aber wehe, du spazierst vor die Tore derer, die eine komplette Stadt ruiniert haben – mit deinem Geld.
(OLG Frankfurt am Main, Az: 7 U 15/01)

Schlüssel im Briefkasten –kein Ersatz bei Einbruch
Wer seinen Hausschlüssel im Briefkasten deponiert, verliert seinen Versicherungsschutz. Findet ein Dieb Ihren Hausschlüssel im Briefkasten und dringt in Ihre Wohnung ein, zahlt die Versicherung keinen Schadenersatz. Auch wer seinen Schlüssel verliert und die Schlösser nicht auswechselt, handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Urteil vom Oberlandesgericht Celle.
(OLG Celle, Az: 8 U 255/97)

Mindestanforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls
Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls kommen einem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, sodass er nicht den vollen Nachweis des von ihm behaupteten Diebstahls erbringen muss, sondern nur dessen äußeres Bild. Der Versicherungsnehmer hat aber ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen, zu beweisen. Selbst wenn keine Einbruchspuren festgestellt wurden, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind, und wenn sich daraus aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt.
Nach diesen Grundsätzen fehlte es bei der bloßen Behauptung des Versicherungsnehmers, unbekannte Täter seien auf nicht geklärte Art und Weise in seine Wohnung eingedrungen und hätten aus einem im Wohnzimmerschrank befindlichen Tresor unter anderem „diverse Schmuckstücke" und Bargeld im Gesamtwert von etwa 120.000 DM entwendet, an einem schlüssigen Vortrag für einen Versicherungsfall.
(OLG Hamm, 20 U 236/98)

Katzenklappe: unter Umständen grob fahrlässig
Um seinem Liebling den Einstieg ins Zuhause jederzeit zu ermöglichen, hatte ein Katzenbesitzer eine Katzenklappe in der Haustür angebracht. Diese lag ca. 80 Zentimeter über dem Boden, sodass es für einen Einbrecher sehr einfach war, ein Fenster von innen zu öffnen. So stieg er ins Haus ein und erbeutete Diebesgut im Wert von rund 1.500 Euro. Die Hausratversicherung weigerte sich mit der Begründung auf grobe Fahrlässigkeit, den Schaden zu begleichen. Denn der ungesicherte Fenstergriff wäre sowohl mit dem Arm, als auch mit einem länglichen Hilfsmittel zu öffnen gewesen. Ein abschließbarer Fenstergriff hätte in diesem Fall Abhilfe schaffen können, urteilte das Amtsgericht Dortmund und gab der Versicherung recht.  
(AG Dortmund, Az. 433 C 10580/07)

Einbau eines Türspions
Der Einbau eines Türspions gilt als geringfügiger Eingriff in die Substanz der Mietsache und muss vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden.
(LG Berlin, 65 S 3/84)

Einbau von einbruchhemmenden Türen
Hier scheidet grundsätzlich ein Anspruch des Mieters aus, wenn im Mietvertrag dazu keine Vereinbarung niedergeschrieben ist. Anders ist die Lage, wenn es bereits zu einem Einbruchsversuch gekommen ist und künftige Einbrüche als wahrscheinlich angesehen werden. Dann kann der Mieter solche Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Vermieters verlangen.
(AG Schöneberg, 7 C 286/99)

Einbau von Sicherheitsschlössern
Während eines laufenden Mietvertrages kann der Vermieter nicht den Einbau von Sicherheitsschlössern untersagen. Allerdings kann der Vermieter den Mieter dazu verpflichten, nach Mietende den ursprünglichen Zustand herzustellen.
(AG Schöneberg, 7 C 249/89)

Wohnungstür
Wer seine Wohnung längere Zeit verlässt, sollte die Wohnungstür nicht nur ins Schloss fallen lassen, sondern zusätzlich absperren. Andernfalls riskiert er seinen Versicherungsschutz und läuft Gefahr, nach einem Wohnungseinbruch auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür noch als verzeihliche Sorglosigkeit einzustufen ist oder schon als grober Leichtsinn, lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal beantworten.
(OLG Nürnberg, 8 U 3803/95)

Mehrfamilienhäuser: Haustür abschließen verboten
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden: In Mehrfamilienhäusern dürfen Haustüren nicht abgeschlossen werden. Der Grund: Dadurch wird der Fluchtweg im Notfall behindert und bringt die Bewohner des Hauses unter Umständen in unnötige Gefahr, wenn sie den Schlüssel nicht sofort griffbereit haben.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2015, Az.: 2-13 S 127/12) 

Hausratversicherung: keine Pflicht zur doppelten Türsicherung
Die Hausratversicherung wird nach einem Einbruchdiebstahl nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Versicherungsnehmer das Türschloss nur einfach statt zweifach verschlossen hat. Dies stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.
(OLG Frankfurt, 7 U 189/99)

Schlüsselversteck
Wenn man den Zweitschlüssel zu seiner Wohnung oder zu seinem Haus so versteckt, dass ein Einbrecher diesen allzu leicht finden kann, muss die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.
(OLG Frankfurt, 3 U 208/00)

Wenn der Wohnungsschlüssel verloren geht
Verliert ein Mieter seinen Wohnungsschlüssel, sodass der Vermieter die Schließanlage des Mietshauses teilweise austauschen muss und ist es gleichzeitig nicht auszuschließen, dass der Schlüssel für einen Einbruch verwendet werden kann: Dann muss der Mieter den Schaden in voller Höhe begleichen. 
(LG Berlin, 63 S 112/16)

Wohnungsschlüssel mit Adresse
Das Zurücklassen von Wohnungsschlüsseln in einem Pkw für die Dauer von ca. zwei Stunden ist fahrlässig, wenn sich aus den weiteren Gegenständen eine eindeutige Zuordnung zur Wohnanschrift ergibt. Kommt es dann mittels dem entwendeten Originalschlüssel zu einem Wohnungseinbruch, muss die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
(Landgericht Berlin, 7 O 613/97)

Rückgabe der Wohnungsschlüssel
Zur Rückgabe einer Mietwohnung ist es nicht erforderlich, dass der Mieter sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgibt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vermieter ohne Beeinträchtigung über die Wohnung verfügen kann.
(LG Köln, AZ 12 S 298/00)

Nach Einbruch: Versicherungsschutz bleibt unter Umständen bestehen
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle verliert man nicht den Versicherungsschutz, wenn man nach einem Einbruch der Polizei keine Liste der entwendeten Gegenstände übergibt. Erst, wenn die Versicherung im Vorfeld ihren Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, erlischt der Versicherungsschutz. 
(OLG Celle, Az.: 8 U 190/14)

Diebstahl im Urlaub sofort melden!
Wer einen Diebstahl im Urlaub nicht unverzüglich der Polizei meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz.
(GZ.: 233 C 7326/02)

Stehlgutliste
Der Bestohlene meldete den Einbruch der Polizei, vergaß dann aber, die Aufstellung der abhandengekommenen Gegenstände abzugeben. Die sogenannte Stehlgutliste traf bei der Polizei erst Monate später ein. Die Hausratversicherung weigerte sich deshalb, die Sachen zu ersetzen.
Vergeblich klagte der Versicherungsnehmer sein Geld ein – das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite der Versicherung (9 U 41/00). Die Polizei habe den Bestohlenen mehrfach an die Stehlgutliste erinnert und ihm mitgeteilt, er erschwere die Ermittlungen. Damit habe er seine Pflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen verletzt, zur Aufklärung des Schadensfalls beizutragen, und verliere den Versicherungsschutz.
Ohne Stehlgutliste könne die Polizei Dieben nicht auf die Spur kommen. Die Pflicht, sofort eine Liste abzugeben und die gestohlenen Sachen genau zu beschreiben, solle zudem dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nicht nachträglich aufbausche, um von der Versicherung mehr Geld zu kassieren.
(Oberlandesgerichts Köln, 9 U 41/00)

Fehlalarm kostet
Ein durch einen Fehlalarm ausgelöster Polizeieinsatz muss bezahlt werden, wenn der Eigentümer keine Einbruchsspuren nachweisen kann.
(Verwaltungsgericht Lüneburg, 7 a 88/96)

Verwüstete Wohnung
Die Hausratversicherung muss ihrem Kunden den Schaden auch ersetzen, wenn Einbrecher aus der Wohnung nichts klauen, sondern diese nur verwüsten.
(BGH, IV ZR 106/01)

Mietminderung
Es stellt einen Mangel dar, wenn die Erdgeschossfenster einer Wohnung, die zum Innenhof gelegen sind, weder durch Rollläden noch durch einbruchhemmende Fenster gegen Einbruch gesichert sind. Dies kann zum Anlass genommen werden, die Miete um zehn Prozent zu mindern.
(AG Tiergarten, 2 C 401/91)

Loading ...